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Abmahnung


Der Anspruch auf eine wettbewerbsrechtliche Unterlassung kann gemaess Paragraph 13 Abs. 5 UWG gegen den Seitenbetreiber nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung missbraeuchlich ist. Insbesondere ist dies gemaess Paragraph 13 Abs. 5 UWG der Fall, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass bei einer rechtsmissbraeuchlichen Abmahnung des Seitenbetreibers ein Anwaltsbuero eingeschaltet wird und die hierbei entstehenden Kosten als Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz geltend gemacht werden. Zudem wird gegebenenfalls eine Gegenabmahnung oder Feststellungsklage veranlasst, um das Nichtbestehen des Unterlassungsanspruchs festzustellen.

Rechtswirksamkeit


Sofern Teile oder einzelne Formulierung dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollstaendig entsprechen sollten, bleiben die uebrigen Teile in ihrem Inhalt und ihrer Gueltigkeit davon unberuehrt.